BUND gegen Baumfällungen für Gundlach-Neubau in Kirchrode
Hannover/Kirchrode. Der BUND Hannover lehnt die Fällung von 14 Bäumen auf dem Grundstück in der Zweibrückener Str. (vormals AWO) aufgrund ihrer naturschutzrechtlichen Bedeutung ab, auf dem die Fa. Gundlach GmbH & Co. KG als Vorhabenträger den Gebäudekomplex beseitigen und ca. 40 Eigentumswohnungen in mehrgeschossiger Bauweise mit Tiefgarage errichten möchte. Es sei nicht zwingend nötig, sie zu fällen, denn "sie können durch minimale Veränderungen der Bauflächen erhalten bleiben", schreibt der BUND in einer aktuellen Stellungnahme an die Stadt Hannover.
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Zum vorhabensbezogenen 'Bebauungsplan Nr. 1781 - Zweibrückener Straße' teilt der BUND Hannover in seinem Schreiben vom 06.12.2013 an die Stadt Hannover folgende Stellungnahme mit:
"Auf dem Grundstück müssen durch die geplante Bebauung 14 Bäume mit einem Stammumfang von über 60 cm gefällt werden. Aufgrund der naturschutzfachlichen Bedeutung von Bäumen dieser Größe im städtischen Umfeld lehnen wir diese Maßnahme ab. Entsprechend dem § 2 der Baumschutzsatzung für die Landeshauptstadt Hannover sind diese geschützt und dürfen nach § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung nicht entfernt, beschädigt, beeinträchtigt oder wesentlich verändert werden. Da der überwiegende Teil der zu fällenden Bäume lediglich durch die zu nah heranrückende Bebauung im Wurzelbereich gefährdet wird, können die Bäume durch minimale Veränderungen der Bauflächen erhalten werden. Daher sollte gemäß dem Vermeidungsgebot des § 1a Abs. 3 BauGB die zu überbauende Fläche, so angepasst werden, dass möglichst viele Bäume erhalten werden können. Der Feststellung, dass die Vitalität von einigen der zu fällenden Bäume durch Asthöhlungen beeinträchtigt ist, kann nicht gefolgt werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Baumbestandes sind die einzelnen Bäume im Bebauungsplan verbindlich als zu erhaltende Bäume festzusetzen. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Bäume aufgrund ihres Alters sowie der teilweise vorhandenen Asthöhlen einen wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tierarten bilden. Gerade aufgrund der vorhandenen Strukturen stellen die Bäume potentielle Brutplätze bzw. Quartiere für Vögel und Fledermäuse dar. Durch die Fällung der Bäume würden diese zerstört, sodass möglicherweise ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt.
Demnach dürfen besonders geschützte Tiere nicht verletzt oder getötet sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden. Daher ist zu überprüfen, ob besonders geschützte Tiere dieser Artengruppen (vgl. dazu Theunert 2008) in dem vorhandenen Baumbestand vorkommen. Wird das Vorkommen solcher Arten bestätigt, muss eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt werden. Leider geht aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht hervor, ob Arten dieser Tierartengruppen im Plangebiet vorkommen. In den Unterlagen heißt es lediglich „Untersuchungen hierzu laufen derzeit, abschließende Ergebnisse liegen deshalb nicht vor“ (S. 20 der Begründung zum Bebauungsplan). Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass § 1a Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes unter anderem vorsieht, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt) in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Lukas et al. 2011). Für eine ordnungsgemäße Abwägung sind daher alle relevanten Belange zu ermitteln und zu bewerten, sodass aus artenschutzrechtlicher Sicht eine belastbare, naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme der im Plangebiet lebenden Tiere erforderlich ist (ebd.). Solange diese nicht vorliegt, kann keine abschließende Beurteilung des Vorhabens erfolgen.
Ist eine Fällung von Bäumen unausweichlich, ist darauf zu achten, dass die Baumquartiere der Fledermäuse unmittelbar vor der Fällung endoskopiert werden. Da die Tiere auch über Nacht in die Quartiere einfliegen, ist eine Überprüfung einen Tag zuvor zu früh. Werden Tiere in einem Baumquartier festgestellt, darf die Fällung des Baumes entsprechend den § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht durchgeführt werden! Gegebenenfalls ist die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover einzubeziehen. Wird bei der Fällung ein unbesetztes Quartier zerstört, muss eine adäquate Kompensation erfolgen.
Zusammengefasst fordern wir:
- den Erhalt der zu fällenden Bäume durch das Abrücken der Bebauung,
- die Durchführung einer Kartierung der Vögel und Fledermäuse,
- beim Vorkommen von besonders geschützter Arten eine
artenschutzrechtliche Prüfung und
- im Fall einer unausweichlichen Fällung von einzelnen Bäumen, die Endoskopie der Baumquartiere unmittelbar vor der Fällung."
Der BUND Hannover bittet abschließend darum, das Ergebnis der Überprüfung der abgegebenen Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zuzusenden.